Gesetze / BSI-Gesetz BSIG § 42 Auskunftsverlangen Stand: 07.12.2025 Bund Zugang zu den Informationen und Akten in Angelegenheiten nach Teil 2 §§ 4 bis 10 und Teil 3 dieses Gesetzes wird nicht gewährt. Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt.